Obwohl ein Auszubildender bereits vor Beginn seiner Ausbildung als Praktikant bei seinem Arbeitgeber tätig war und der sich bereits in dieser Zeit ein vollständiges Bild von ihm hätte machen können, durfte der Arbeitgeber ihn am Ende der Probezeit kündigen. Die Zeit vorher ist nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts nicht auf die gesetzlich vorgesehene Bewährung anzurechnen. Selbst dann nicht, wenn der Auszubildende davor in einem Arbeitsverhältnis zu seinem Ausbilder gestanden hätte.(BAG 19.11.15, 6 AZR 844/14)