Sexueller Missbrauch von Kindern durch WhatsApp-Nachrichten

Der Straftatbestand ist erfüllt, wenn der Täter auf ein Kind mittels Schriften oder mittels Informations-oder Kommunikationstechnologie einwirkt, um das Kind zu sexuellen Handlungen zu bringen. Ein solches Einwirken kann auf verschiedene Weise erfolgen, z.B durch wiederholtes Drängen, Überreden, Versprechungen oder das Erwecken von Neugier. Im vorliegenden Fall hatte das Gericht eine WhatsApp-Nachricht des Angeklagten an ein neun jähriges Mädchen mit der Frage, „ob sie zu viert was machen können“ vor dem Hintergrund einer davor gestellten Frage, ob die Nacht mit ihrem Freund schön gewesen sei und der Nachfrage, ob das Mädchen eine Freundin habe, die noch nicht erwachsen sein müsse, als Schrift im Sinne des Gesetzes angesehen und eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten verhängt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde.(OLG Hamm 14.01.16, 4 RVs 144/15)