Im vorliegenden Fall hatte der Amtsrichter in den Urteilsgründen angegeben, er hätte die Betroffene anhand der Gesichtsform und der Frisur in der Hauptverhandlung im Hinblick auf die in die Hauptverhandlung eingeführten Lichtbilder aus der Akte erkannt. Das Kammergericht hat entschieden, dass diese In Bezugnahme nicht genügt und das Urteil des Amtsgerichts aufgehoben. Das Urteil müsse Ausführungen zur Bildqualität der eingeführten Fotos enthalten sowie die darauf abgebildete Person so präzise beschreiben, dass die Beschreibung die Identifizierung ermöglicht. (KG 15.11.2015)