Kurze Freiheitsstrafen nur noch in Ausnahmefällen und unter ganz besonderen Umständen

In einer Entscheidung des OLG Hamm hat dessen 3.Senat entschieden, dass die Verhängung von Freiheitsstrafen unter sechs Monaten nur dann Bestand haben kann, wenn sie sich aufgrund einer Gesamtwürdigung aller die Tat und den Täter kennzeichnenden Umstände als unverzichtbar erweist. Dabei sind auch die zugunsten des Angeklagten sprechenden Umstände zu berücksichtigen. Letztlich soll die Verhängung kürzerer Freiheitsstrafen zurückgedrängt werden.(OLG Hamm 08.03.2016, 3RVs12/16)