Wer Elternzeit für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr seines Kindes beanspruchen will, muss sie spätestens sieben Wochen vor Beginn vom Arbeitgeber verlangen und gleichzeitig erklären, für welche Zeiten Elternzeit genommen werden soll. Einer Zustimmung des Arbeitgebers bedarf es nicht. Das Elternzeitverlangen erfordert die strenge Schriftform, d.h es muss eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet werden. Ein Telefax oder eine E-Mail wahrt die gesetzlich vorgeschriebene Form nicht und führt zur Nichtigkeit der Erklärung. (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.Mai 2016-9 AZR 145/15).