Der Bundesgerichtshof hatte sich mit einer Entscheidung des Landgerichts Darmstadt zu befassen, das einen Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt und außerdem die Einziehung des Grundstücks des Angeklagten angeordnet hat, das er für 67.000.-EUR erworben hatte, um darauf in einer auf dem Grundstück befindlichen Halle eine Vielzahl von Cannabispflanzen anzubauen. Die bei der Durchsuchung der Plantage aufgefundenen Cannabispflanzen hatten ein Gesamtgewicht von 15,5 kg und einen THC-Anteil von 1,779 kg. Der Bundesgerichtshof stellt klar, dass ein Grundstück als Tatmittel oder Tatwerkzeug grundsätzlich ein geeigneter Einziehungsgegenstand ist. Die Einziehung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters. Dabei muss er entscheiden, ob er vom Einziehungszweck der strafähnlichen Einziehung oder der Sicherungseinziehung ausgegangen ist. Im ersten Fall müssen die Urteilsgründe ergeben, dass das Gericht den Strafcharakter der Einziehung erkannt hat und darlegen, dass die Einziehung nach den gesamten Umständen als Ergänzung der Hauptstrafe zur Sühne des Unrechtsgehalts unter angemessener Berücksichtigung der übrigen Strafzwecke erforderlich ist. Das Gericht muss weiter Ausführungen dazu machen, weshalb es die Einziehung angesichts der wirtschaftlichen Auswirkungen für verhältnismäßig hält und weshalb weniger einschneidende Maßnahmen, wie z.B die Anweisung des Verkaufs des Grundstücks den Zweck der Einziehung nicht erreichen können. (vgl.BGH 2 StR 243/15 vom 31.03.2016)