Handel mit Cannabisprodukten zu nicht ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken strafbar

Das OLG Hamm hat entschieden, dass der Handel mit Cannabisprodukten aus einem Anbau mit zertifiziertem Saatgut oder mit einem Wirkstoff von weniger als 0,2 % THC illegal ist, wenn er nicht ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen.Der Angeklagte unterhielt einen Head-Shop. In diesem bot er unter anderem Industriehanf aus einem Anbau mit zertifiziertem Saatgut zum Verkauf an, zum Teil als Räucherhanf oder als Inhalt von Duftkissen. An einen Kunden soll er 5 kg Hanf mit mindestens 10g THC und damit einem Wirkstoff von über 0,2 % geliefert haben, die der Kunde weiterveräußerte. Einem weiteren Kunden soll er nach einer Internetbestellung zwei Hanfkissen mit jeweils 30g Hanf übersandt haben, die der Kunde zum Teil zu Rauschzwecken verwandte. Der Angeklagte wurde vom Amtsgericht zunächst verurteilt, vom Landgericht in zweiter Instanz freigesprochen. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hat das OLG Hamm den Freispruch des Landgerichts aufgehoben.Die vom Angeklagten vertriebenen Cannabisprodukte seien grundsätzlich nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel. Die einschlägige Ausnahmevorschrift der Anlage 1 zu § 1 des Betäubungsmittelgesetzes diene nicht dazu, die Bevölkerung mit THC-schwachen Cannabisprodukten zu versorgen und soll nicht das generelle Cannabisverbot aufweichen. Ein zulässiger gewerblicher Zweck sei erst dann gegeben, wenn der Hanf zu einem unbedenklichen Produkt, wie Papier, Seide oder Textilien weiterverarbeitet werden soll. Diese Weiterbearbeitung zu unbedenklichen Produkten müsse gewährleistet sein. (OLG Hamm 21.06.2016, 4 RVs 51/16)