Gegen einen Beschuldigten wurde zunächst wegen Trunkenheit im Verkehr ermittelt. An einer Strafbarkeit fehlt es nach Auffassung des Landgerichts Landshut aber, da Inlineskates keine Fahrzeuge im Sinne der strafrechtlichen Vorschrift sind. Laut Gesetz stehen Fahrzeuge unter dem Fahrbahnbenutzungszwang. Inlineskatern ist aber die Nutzung der Fahrbahn verboten. Auch sind Inlineskates wegen ihrer geringen Größe, ihrem geringen Eigengewicht und dem Fehlen einer Bremse nicht als Fahrzeug einzuordnen.
(Landsgericht Landshut, Beschluss vom 09.02.2016 -6 Qs 281/15)