Die Fahrtenbuchauflage für ein Kraftfahrzeug für die Dauer von 12 Monaten ist rechtmäßig, wenn mit dem Fahrzeug die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaft um 23 km/h überschritten wurde und der Halter des Fahrzeugs bei der Fahrerermittlung nicht ausreichend mitgewirkt hat. Im zu Grunde liegenden Fall ist gegen den Fahrzeughalter zunächst ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet worden. Im Ergebnis wurde dieses Verfahren eingestellt, weil der Halter des Fahrzeugs nach Überprüfung durch die Behörde nicht mit der Person auf dem Lichtbild identisch war und nach Belehrung über sein Zeugnisverweigerungsrecht gegenüber nahen Angehörigen, keine Angaben zum Fahrer des Fahrzeugs gemacht hat. Daraufhin wurde der Halter zur Führung eines Fahrtenbuchs von 12 Monaten verpflichtet und dessen sofortige Vollziehung wurde angeordnet.
Nach Auffassung des zuständigen Verwaltungsgericht führt die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts nicht zur Unzulässigkeit der Fahrtenbuchauflage.
Die Fahrtenbuchauflage diene der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs und stelle eine Maßnahme der vorbeugenden Gefahrenabwehr dar. Soweit der Halter andere sein Fahrzeug benutzen lasse und nicht bei deren Identifizierung mitwirke, müsse er sich gefallen lassen, dass in Zukunft sichergestellt werden könne, dass der Täter einer Ordnungswidrigkeit oder einer Straftat im Straßenverkehr zur Rechenschaft gezogen werden könne.(vgl. VG Neustadt 05.07.2016, 3 L 519/16 NW)