Im zu Grunde liegenden Fall hatte eine Justizvollzugsanstalt einem wegen versuchten Mordes Verurteilten Vollzugslockerungen mit der Begründung verweigert, er habe die von ihm begangene Straftat und die darin zum Ausdruck gebrachte Gewalttätigkeit noch nicht ausreichend aufgearbeitet. Die rechtmäßige Ablehnung von Lockerungen bedarf aber der positiven Feststellung, dass beim Verurteilten bei der Gewährung von Vollzugslockerungen Flucht-und/oder Missbrauchsgefahr bestehe. Die alleinige Bezugnahme auf die mangelnde Aufarbeitung der der Straftat des Betroffenen zu Grunde liegenden Gewalttätigkeit ist dazu nicht ausreichend. (OLG Hamm,1Vollz(Ws)150/16)