Gefährliche Körperverletzung bei einer das Leben gefährdenden Behandlung – Würgen des Opfers

Wie bereits in meinem letzten Beitrag mitgeteilt, sieht der Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung eine Mindesstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe vor. Die Höchststrafe liegt bei 10 Jahren.

Um die gegenüber der sogenannten „einfachen“ Körperverletzung höhere Strafandrohung begründen zu können, kommt es bei der lebensgefährdenden Behandlung maßgebend auf die Gefährlichkeit der Tathandlung und nicht so sehr auf die eingetretenen Verletzungen an. Eine gefährliche Körperverletzung erfordert zwar nicht, dass das Opfer tatsächlich in Lebensgefahr gerät. Die Einwirkung durch den Täter muss aber nach den Umständen generell geeignet sein, das Leben des Opfers zu gefährden.

Festes Würgen am Hals ist dazu grundsätzlich geeignet. Zwar reicht nicht jeder Griff aus, der zu Würgemalen führt, ebensowenig bloße Atemnot. Würgen bis zur Bewusstlosigkeit, beginnende Sehstörungen oder auch Abschnüren der Halsschlagader allerdings schon. (vgl. u.a. BGH StR 206/21)