Einer gefährlichen Körperverletzung mit einer Strafandrohung von mindestens 6 Monaten Freiheitsstrafe macht sich schuldig, wer die Körperverletzung mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begeht. Die erhebliche Strafschärfung gegenüber der sog. einfachen Körperverletzung ergibt sich aus der erhöhten Gefährlichkeit der Tatsituation für das Opfer.
Zur Verwirklichung des Tatbestandes ist es nicht erforderlich, dass jeder einzelne der Tatbeteiligten das Opfer eigenhändig verletzt. Vielmehr ist es ausreichend, wenn ein am Tatort anwesender weiterer Beteiligter die Körperverletzungshandlung des Täters -physisch oder psychisch- bewusst in einer Weise verstärkt, welche die Lage des Verletzten zu verschlechtern geeignet ist. Das ist der Fall, wenn das Opfer durch die Präsenz mehrerer Personen auf der Verletzterseite insbesondere auch wegen des erwarteten Eingreifens des oder der anderen Beteiligten beeinträchtigt wird, Gegenwehr zu leisten, auszuweichen oder zu flüchten.
Daran fehlt es aber, wenn sich mehrere Opfer jeweils nur einem Angreifer ausgesetzt sehen, ohne dass die Positionen ausgetauscht werden. In einem solchen Fall stehen die Beteiligten dem jeweiligen Geschädigten gerade nicht gemeinschaftlich gegenüber. ( BGH 2 StR 44/24 )