Auch strafbare Beihilfe zu einer Straftat durch äußerlich neutrale, berufstypische Handlungen möglich

Ein Tatbeitrag ist dann als strafbare Beihilfe anzusehen, wenn das Handeln des Haupttäters darauf abzielt, eine strafbare Handlung zu begehen und der Hilfeleistende das weiß. In einem solchen Fall verliert eine Handlung den zunächst neutralen Alltagscharakter. Es ist Solidarisierung mit dem Täter. Weiß der Hilfeleistende dagegen nicht, wie der von ihm geleistete Beitrag vom Haupttäter verwendet wird und hält er es lediglich für möglich, dass sein Tun zur Begehung einer Straftat genutzt wird, so ist das Handeln regelmäßig noch nicht als strafbare Beihilfehandlung zu werten. Der Charakter einer Handlung wird vornehmlich durch den Zweck bestimmt, dem sie dient. (Vgl. BGH 1 StR 618/25)

Keine Beschwer des Angeklagten, wenn Gericht keine Strafmilderung für nicht mit der deutschen Rechtsordnung vereinbarer Wertvorstellungen berücksichtigt

Auch im Rahmen der Strafzumessung ist das von der deutschen Rechtsordnung jedermann garantierte Recht auf ein selbstbestimmtes Leben zu achten. Deshalb ist eine Rechtsverletzung zu besorgen, wenn ein Tatgericht ausdrücklich nicht strafschärfend berücksichtigt hat, dass ein seit 2016 im Bundesgebiet lebender Angeklagter durch die Vergewaltigung seiner Ehefrau insbesondere seine Macht über sie demonstrieren wollte und zudem strafmildernd in Ansatz gebracht hat, dass er sich als Familienoberhaupt in Frage gestellt sah. Auch die strafmildernde Berücksichtigung, dass er sich „wie ein Hund vor die Tür gesetzt“ sah, nachdem die Geschädigte einen begründeten Gewaltschutzbeschluss gegen ihn erwirkt hat, kann nicht zu seinen Gunsten wirken. Das ergibt sich bereits aus der Istanbul-Konvention von 2011. (vgl. BGH 6 StR 615/25 vom 03.03.26)