Ein Tatbeitrag ist dann als strafbare Beihilfe anzusehen, wenn das Handeln des Haupttäters darauf abzielt, eine strafbare Handlung zu begehen und der Hilfeleistende das weiß. In einem solchen Fall verliert eine Handlung den zunächst neutralen Alltagscharakter. Es ist Solidarisierung mit dem Täter. Weiß der Hilfeleistende dagegen nicht, wie der von ihm geleistete Beitrag vom Haupttäter verwendet wird und hält er es lediglich für möglich, dass sein Tun zur Begehung einer Straftat genutzt wird, so ist das Handeln regelmäßig noch nicht als strafbare Beihilfehandlung zu werten. Der Charakter einer Handlung wird vornehmlich durch den Zweck bestimmt, dem sie dient. (Vgl. BGH 1 StR 618/25)