Keine Beschwer des Angeklagten, wenn Gericht keine Strafmilderung für nicht mit der deutschen Rechtsordnung vereinbarer Wertvorstellungen berücksichtigt

Auch im Rahmen der Strafzumessung ist das von der deutschen Rechtsordnung jedermann garantierte Recht auf ein selbstbestimmtes Leben zu achten. Deshalb ist eine Rechtsverletzung zu besorgen, wenn ein Tatgericht ausdrücklich nicht strafschärfend berücksichtigt hat, dass ein seit 2016 im Bundesgebiet lebender Angeklagter durch die Vergewaltigung seiner Ehefrau insbesondere seine Macht über sie demonstrieren wollte und zudem strafmildernd in Ansatz gebracht hat, dass er sich als Familienoberhaupt in Frage gestellt sah. Auch die strafmildernde Berücksichtigung, dass er sich „wie ein Hund vor die Tür gesetzt“ sah, nachdem die Geschädigte einen begründeten Gewaltschutzbeschluss gegen ihn erwirkt hat, kann nicht zu seinen Gunsten wirken. Das ergibt sich bereits aus der Istanbul-Konvention von 2011. (vgl. BGH 6 StR 615/25 vom 03.03.26)