Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden. Zwar greift die Strafnorm in den Schutzbereich des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung ein. Die Vorschrift berührt aber nicht den absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung. Der endet, wenn mit der sexuellen Betätigung ein Übergriff in die sexuelle Selbstbestimmung oder die körperliche Unversehrtheit einer anderen Person einhergeht. Der Gesetzgeber ist in zulässiger Weise davon ausgegangen, dass die Nutzung kindlicher Sexpuppen zu sexuellen Handlungen schon als solche dazu führen kann, dass sich die Gefahr realer sexueller Übergriffe auf Kinder erhöht. Damit besteht eine Verbindung der Puppennutzung zur Persönlichkeitssphäre anderer Menschen und damit ein Sozialbezug, der sie dem Kernbereich privater Lebensgestaltung entzieht. Das Verfassungsgericht hat lediglich zu überprüfen, ob die vom Gesetzgeber vorgenommene Gefahreneinschätzung verfassungsrechtlich vertretbar ist. Nach den verfügbaren wissentschaftlichen Erkenntnissen bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Nutzung kindlicher Sexpuppen durch pädo-oder hebephile Menschen das Risiko realer Missbrauchstaten erhöhen oder reduzieren könnte. In dieser Situation ist es angesichts des überragenden Gewichts des in Rede stehenden Rechts von Kindern von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, dass sich der Gesetzgeber für die strafbewehrten Verbote entschieden hat. (vgl. BVerfG 2 BvR 1096/22, Beschluss vom 21.05.26)
Monat: Juli 2026
Bedrohung und Nötigung im Straßenverkehr
Die Formulierung “ Weißt Du, wer ich bin?“erfüllt nicht den Tatbestand der Bedrohung. Es fehlt, dass eine hinreichend bestimmte rechtswidrige Tat in Aussicht gestellt wird. Daran ändert sich auch nichts, wenn ein Beschuldigter nach diesem Ausspruch dem PKW des so Angesprochenen hinterherfährt und kurz dicht auffährt. Auch eine Nötigung liegt bei kurzem dichten Auffahren nicht vor. Ob der Tatbestand der Nötigung erfüllt ist, hängt entscheidend von der Intensität der Einwirkung im Einzelfall ab. Notwendig ist dafür regelmäßig eine Zwangswirkung von gewisser Dauer. (vgl. OLG Hamm 2 ORs 13/26)