Bedrohung und Nötigung im Straßenverkehr

Die Formulierung “ Weißt Du, wer ich bin?“erfüllt nicht den Tatbestand der Bedrohung. Es fehlt, dass eine hinreichend bestimmte rechtswidrige Tat in Aussicht gestellt wird. Daran ändert sich auch nichts, wenn ein Beschuldigter nach diesem Ausspruch dem PKW des so Angesprochenen hinterherfährt und kurz dicht auffährt. Auch eine Nötigung liegt bei kurzem dichten Auffahren nicht vor. Ob der Tatbestand der Nötigung erfüllt ist, hängt entscheidend von der Intensität der Einwirkung im Einzelfall ab. Notwendig ist dafür regelmäßig eine Zwangswirkung von gewisser Dauer. (vgl. OLG Hamm 2 ORs 13/26)