Die Strafbarkeit des Inverkehrbringens, des Besitzes oder Erwerbs von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild nach § 184l StGB ist mit dem Grundgesetz vereinbar

Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden. Zwar greift die Strafnorm in den Schutzbereich des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung ein. Die Vorschrift berührt aber nicht den absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung. Der endet, wenn mit der sexuellen Betätigung ein Übergriff in die sexuelle Selbstbestimmung oder die körperliche Unversehrtheit einer anderen Person einhergeht. Der Gesetzgeber ist in zulässiger Weise davon ausgegangen, dass die Nutzung kindlicher Sexpuppen zu sexuellen Handlungen schon als solche dazu führen kann, dass sich die Gefahr realer sexueller Übergriffe auf Kinder erhöht. Damit besteht eine Verbindung der Puppennutzung zur Persönlichkeitssphäre anderer Menschen und damit ein Sozialbezug, der sie dem Kernbereich privater Lebensgestaltung entzieht. Das Verfassungsgericht hat lediglich zu überprüfen, ob die vom Gesetzgeber vorgenommene Gefahreneinschätzung verfassungsrechtlich vertretbar ist. Nach den verfügbaren wissentschaftlichen Erkenntnissen bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Nutzung kindlicher Sexpuppen durch pädo-oder hebephile Menschen das Risiko realer Missbrauchstaten erhöhen oder reduzieren könnte. In dieser Situation ist es angesichts des überragenden Gewichts des in Rede stehenden Rechts von Kindern von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, dass sich der Gesetzgeber für die strafbewehrten Verbote entschieden hat. (vgl. BVerfG 2 BvR 1096/22, Beschluss vom 21.05.26)