Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Inhalte

Nicht jegliche Abbildung der unbekleideten primären Geschlechtsteile eines Kindes ist kinderpornografisch und deshalb strafbar. Die Wiedergabe muss vielmehr einen sexuell aufreizenden Charakter haben, der sich selbst ohne Berücksichtigung weiterer, aus der Darstellung selbst nicht erkennbarer Umstände ergibt. (vgl. dazu BGH 4 StR 636/25, Urteil vom 07.05.26)