Mediation im Strafrecht-Der Täter-Opfer-Ausgleich

Bei klarer Sach-und Beweislage und der Bereitschaft des Täters sich zu entschuldigen, kann dieser Weg eine erhebliche Reduzierung der Strafe oder gar das Absehen von Strafe und Einstellung des Verfahrens bedeuten. Der Hintergrund ist, dass der Gesetzgeber den durch die Straftat entstandenen Konflikt zwischen Täter und Opfer möglichst beilegen möchte und dieser Konflikt in der Regel im Strafverfahren nicht gelöst werden kann. Selbstverständlich ist die Voraussetzung die freiwillige Teilnahme des Opfers, dessen Belange durch die Aufnahme des Täter-Opfer-Ausgleichs ins Gesetz in den §§ 155a und 155b StPO und § 46a StGB gestärkt worden sind. Die Eignung des Verfahrens für die Durchführung und das Maß des von der Rechtsprechung geforderten kommunikativen Prozesses zwischen Täter und Opfer sind von der zugrundeliegenden Straftat, vom Umfang der beim Opfer eingetretenen Schädigungen und damit dem Grad der Betroffenheit abhängig. Grundsätzlich eignen sich vor allem Körperverletzungs-und Ehrdelikte, zu denken ist daran aber immer. Angestoßen werden kann das Verfahren auch von Staatsanwaltschaft und Gericht. Täter oder Opfer können sich in Berlin direkt an die Sozialen Dienste der Justiz wenden. Letztlich wird durch Einschaltung eines neutralen Vermittlers in gemeinsamen Gesprächen eine Lösung zur Schadenswiedergutmachung und Herstellung des persönlichen Friedens gesucht. Selbstverständlich ist dafür auf Täterseite das Einräumen der Tat und eine gewisse Reue erforderlich, so dass das Verfahren auch präventiv wirken kann, das heißt künftige Straftaten möglichst vermieden werden.