„Nicht geringe Mengen“ im Betäubungsmittelstrafrecht

Sobald im Betäubungsmittelstrafrecht die „nicht geringen Mengen“ einer Substanz überschritten werden, sind Verbrechenstatbestände erreicht, d.h. das Gesetz droht je nach erfülltem Straftatbestand Mindestfreiheitsstrafen von mindestens einem Jahr und bis hin zu fünf Jahren an. Bei den festgelegten Mengen wird dabei auf den Wirkstoffgehalt abgestellt, weil die Gefährlichkeit des Umgangs mit Betäubungsmitteln vom Gehalt der psychotrop wirksamen Substanz abhängt.
Heroin 1,5 g Heroinhydrochlorid, entspricht 30 Konsumeinheiten,
Kokain, 5 g Kokainhydrochlorid, entspricht 250 Konsumeinheiten,
Cannabisprodukte 7,5 g Tetrahydrocannabinol, entspricht 500 Konsumeinheiten,
Amphetamin, 10 g Amphetaminbase, entspricht 200 Konsumeinheiten
Ecstasy(MDA,MDMA,MDE,MDEA) 30 g Base, entspricht 250 Konsumeinheiten
Crystal-Speed(Methamphetamin) 5 g Base, entspricht 200 Konsumeinheiten
LSD, 6 mg, entspricht 120 Konsumeinheiten