Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge-der minderschwere Fall

Der minder schwere Fall spielt bei der Verteidigung im Betäubungsmittelstrafrecht eine erhebliche Rolle, da das Gesetz zum Teil erhebliche Einsatzstrafen vorsieht. Die Entscheidung, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, erfordert eine Gesamtbetrachtung, bei der alle Umstände zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichwohl, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Dabei sind alle wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände gegeneinander abzuwägen. Erst nach dem Gesamteindruck kann entschieden werden, ob der Ausnahmestrafrahmen anzuwenden ist. Wenn bei der Durchsuchung einer Wohnung in unmittelbarer Nähe zu den Betäubungsmitteln ein Baseballschläger aus Aluminium gefunden wurde und bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge angeklagt war mit einer Einsatzstrafe von 5 Jahren, so ist bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall vorliegen könnte, auch der Umstand in den Blick zu nehmen, dass der Baseballschläger im Vergleich mit einer Schusswaffe ein geringeres Gefährlichkeitspotential aufweist.(Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 07.05.19 zum Aktenzeichen 1 StR 80/19)