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Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden. Zwar greift die Strafnorm in den Schutzbereich des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung ein. Die Vorschrift berührt aber nicht den absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung. Der endet, wenn mit der sexuellen Betätigung ein Übergriff in die sexuelle Selbstbestimmung oder die körperliche Unversehrtheit einer anderen Person einhergeht. Der Gesetzgeber ist in zulässiger Weise davon ausgegangen, dass die Nutzung kindlicher Sexpuppen zu sexuellen Handlungen schon als solche dazu führen kann, dass sich die Gefahr realer sexueller Übergriffe auf Kinder erhöht. Damit besteht eine Verbindung der Puppennutzung zur Persönlichkeitssphäre anderer Menschen und damit ein Sozialbezug, der sie dem Kernbereich privater Lebensgestaltung entzieht. Das Verfassungsgericht hat lediglich zu überprüfen, ob die vom Gesetzgeber vorgenommene Gefahreneinschätzung verfassungsrechtlich vertretbar ist. Nach den verfügbaren wissentschaftlichen Erkenntnissen bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Nutzung kindlicher Sexpuppen durch pädo-oder hebephile Menschen das Risiko realer Missbrauchstaten erhöhen oder reduzieren könnte. In dieser Situation ist es angesichts des überragenden Gewichts des in Rede stehenden Rechts von Kindern von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, dass sich der Gesetzgeber für die strafbewehrten Verbote entschieden hat. (vgl. BVerfG 2 BvR 1096/22, Beschluss vom 21.05.26)
Die Formulierung “ Weißt Du, wer ich bin?“erfüllt nicht den Tatbestand der Bedrohung. Es fehlt, dass eine hinreichend bestimmte rechtswidrige Tat in Aussicht gestellt wird. Daran ändert sich auch nichts, wenn ein Beschuldigter nach diesem Ausspruch dem PKW des so Angesprochenen hinterherfährt und kurz dicht auffährt. Auch eine Nötigung liegt bei kurzem dichten Auffahren nicht vor. Ob der Tatbestand der Nötigung erfüllt ist, hängt entscheidend von der Intensität der Einwirkung im Einzelfall ab. Notwendig ist dafür regelmäßig eine Zwangswirkung von gewisser Dauer. (vgl. OLG Hamm 2 ORs 13/26)
Ein Tatbeitrag ist dann als strafbare Beihilfe anzusehen, wenn das Handeln des Haupttäters darauf abzielt, eine strafbare Handlung zu begehen und der Hilfeleistende das weiß. In einem solchen Fall verliert eine Handlung den zunächst neutralen Alltagscharakter. Es ist Solidarisierung mit dem Täter. Weiß der Hilfeleistende dagegen nicht, wie der von ihm geleistete Beitrag vom Haupttäter verwendet wird und hält er es lediglich für möglich, dass sein Tun zur Begehung einer Straftat genutzt wird, so ist das Handeln regelmäßig noch nicht als strafbare Beihilfehandlung zu werten. Der Charakter einer Handlung wird vornehmlich durch den Zweck bestimmt, dem sie dient. (Vgl. BGH 1 StR 618/25)
Auch im Rahmen der Strafzumessung ist das von der deutschen Rechtsordnung jedermann garantierte Recht auf ein selbstbestimmtes Leben zu achten. Deshalb ist eine Rechtsverletzung zu besorgen, wenn ein Tatgericht ausdrücklich nicht strafschärfend berücksichtigt hat, dass ein seit 2016 im Bundesgebiet lebender Angeklagter durch die Vergewaltigung seiner Ehefrau insbesondere seine Macht über sie demonstrieren wollte und zudem strafmildernd in Ansatz gebracht hat, dass er sich als Familienoberhaupt in Frage gestellt sah. Auch die strafmildernde Berücksichtigung, dass er sich „wie ein Hund vor die Tür gesetzt“ sah, nachdem die Geschädigte einen begründeten Gewaltschutzbeschluss gegen ihn erwirkt hat, kann nicht zu seinen Gunsten wirken. Das ergibt sich bereits aus der Istanbul-Konvention von 2011. (vgl. BGH 6 StR 615/25 vom 03.03.26)
Bei Opium, das Rauchzwecken dient und dem kein Koffeinzusatz beigemischt ist, beginnt die „nicht geringe Menge“ im Sinne des § 29a Abs.1 Nr.2 BtMG bei 16 Gramm Morphinbase. Bei Verwirklichung dieses Tatbestandes droht das Gesetz eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr an, d.h. die Tat wird als Verbrechen gewertet. Der Grenzwert der nicht geringen Menge eines Betäubungsmittels ist stets in Abhängigkeit von der konkreten Wirkungsweise und Wirkungsintensität des Betäubungsmittels festzulegen, denn für die Gefährlichkeit einer Dosis kommt es auf die Wirkmenge an, die bei der regelmäßig zu erwartenden Darreichungsform auf den Konsumenten einwirkt. Bei Opium ist auf das Hauptalkaloid Morphin als den quantitativ und in der Gefährlichkeit dominierenden Wirkstoff abzustellen.
Da Opium injiziert, gegessen, getrunken oder geraucht werden kann und die Bioverfügbarkeit des Wirkstoffs Morphin sich je nach Applikationsform teils erheblich unterscheidet, gilt die Feststellung des Bundesgerichtshofs, dass bei einer überwiegend intravenös injizierten Morphinzubereitung ein Grenzwert von 4,5 Gramm Morphinhydrochlorid für die Annahme einer nicht geringen Menge i.S.d. § 29a Abs.1 Nr.2 BtMG zugrunde zu legen ist.( BGH 2 StR 132/25)