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Aktuelle Mitteilungen

Nicht geringe Menge von Rauchopium ohne Koffeinzusatz

Bei Opium, das Rauchzwecken dient und dem kein Koffeinzusatz beigemischt ist, beginnt die „nicht geringe Menge“ im Sinne des § 29a Abs.1 Nr.2 BtMG bei 16 Gramm Morphinbase. Bei Verwirklichung dieses Tatbestandes droht das Gesetz eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr an, d.h. die Tat wird als Verbrechen gewertet. Der Grenzwert der nicht geringen Menge eines Betäubungsmittels ist stets in Abhängigkeit von der konkreten Wirkungsweise und Wirkungsintensität des Betäubungsmittels festzulegen, denn für die Gefährlichkeit einer Dosis kommt es auf die Wirkmenge an, die bei der regelmäßig zu erwartenden Darreichungsform auf den Konsumenten einwirkt. Bei Opium ist auf das Hauptalkaloid Morphin als den quantitativ und in der Gefährlichkeit dominierenden Wirkstoff abzustellen.
Da Opium injiziert, gegessen, getrunken oder geraucht werden kann und die Bioverfügbarkeit des Wirkstoffs Morphin sich je nach Applikationsform teils erheblich unterscheidet, gilt die Feststellung des Bundesgerichtshofs, dass bei einer überwiegend intravenös injizierten Morphinzubereitung ein Grenzwert von 4,5 Gramm Morphinhydrochlorid für die Annahme einer nicht geringen Menge i.S.d. § 29a Abs.1 Nr.2 BtMG zugrunde zu legen ist.( BGH 2 StR 132/25)

Keine Entziehung der Fahrerlaubnis nach Trunkenheitsfahrt mit E-Scooter

Liegt die Trunkenheitsfahrt bereits knapp zwei Jahre zurück, zwingt der Zeitablauf zu einer besonders sorgfältigen Prüfung, ob einem Angeklagten unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten noch die Fahrerlaubnis entzogen werden kann. Im Übrigen muss berücksichtigt werden, dass das Führen eines E-Rollers völlig andere charakterliche Eignungskriterien voraussetzt als das Führen eines PKWs oder LKWs. Ein wesentliches Unterscheidungskriterium ist, dass das Fahren eines E-Rollers keinen Führerschein voraussetzt, sondern nur die Vollendung des 14. Lebensjahres. (AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 09.03.26)

Bestrafung wegen Volksverhetzung

Wer die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er z.B. eine vorbezeichnete Gruppe böswillig verächtlich macht, muss aus feindseliger Gesinnung handeln, in der Absicht zu kränken. Dabei hat das Erfordernis der Böswilligkeit strafbarkeitseinschränkende Funktion und liegt nur vor, wenn die Äußerung aus niederträchtiger Gesinnung, mithin aus verwerflichen Beweggründen erfolgt.( vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 24.03.26, III 3 ORs 11/26)

Pflichtverteidigung bei schwieriger Sach-und Rechtslage

Beschuldigte haben Anspruch auf die Beiordnung einer Pflichtevrteidigerin oder eines Pflichtverteidigers bei schwieriger Sach-und Rechtslage. Wann dafür die Voraussetzungen erfüllt sind, ist rechtssicher kaum einzuschätzen. Das Landgericht Magdeburg hat einen solchen Fall beim Vorwurf der Unfallflucht angenommen, nachdem die Einholung eines Sachverständigengutachtens im Ermittlungsverfahren notwendig geworden ist. (vgl. LG Magdeburg, Beschluss vom 27.01.2026)

Unschuldsvermutung und Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung in anderer Sache

Vorwürfe aus einem laufenden Strafverfahren, in dem ein Urteil noch nicht ergangen ist, dürfen bei der Frage der Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung in anderer Sache nicht zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt werden, wenn das Gericht zur Richtigkeit der Beschuldigungen keine eigenen prozessordnungsgemäßen Feststellungen getroffen hat. (OLG Köln, Beschluss v. 03.02.26, 1 ORs 14/26)