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Aktuelle Mitteilungen

Fehlende Beschuldigtenbelehrung-Beweisverwertungsverbot von Amts wegen zu beachten

Im Ermittlungsverfahren sind Beweisverwertungsverbote unabhängig von einem Widerspruch des Beschuldigten von Amts wegen zu beachten. Belehrt die Strafverfolgungsbehörde einen Vernommenen, den sie zunächst als Zeuge gehört hat nicht nachdem sich ein ausreichend starker Tatverdacht gegen den Vernommenen als Beschuldigten ergeben hat, dann sind dessen nachfolgende Aussagen nicht verwertbar. Es genügt nicht, wenn die Strafverfolgungsbehörde den Vernommenen als Zeugen belehrt hat, er dürfe die Aussage auf Fragen verweigern, deren Beantwortung die Gefahr der Strafverfolgung nach sich ziehen würde. Diese Belehrung kann nicht die gebotene Belehrung über das umfassende Schweigerecht eines Beschuldigten oder das Recht auf Verteidigerkonsultation ersetzen.( vgl. dazu BGH Beschluss vom 06.06.2019 StB 14/19)

Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge-der minderschwere Fall

Der minder schwere Fall spielt bei der Verteidigung im Betäubungsmittelstrafrecht eine erhebliche Rolle, da das Gesetz zum Teil erhebliche Einsatzstrafen vorsieht. Die Entscheidung, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, erfordert eine Gesamtbetrachtung, bei der alle Umstände zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichwohl, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Dabei sind alle wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände gegeneinander abzuwägen. Erst nach dem Gesamteindruck kann entschieden werden, ob der Ausnahmestrafrahmen anzuwenden ist. Wenn bei der Durchsuchung einer Wohnung in unmittelbarer Nähe zu den Betäubungsmitteln ein Baseballschläger aus Aluminium gefunden wurde und bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge angeklagt war mit einer Einsatzstrafe von 5 Jahren, so ist bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall vorliegen könnte, auch der Umstand in den Blick zu nehmen, dass der Baseballschläger im Vergleich mit einer Schusswaffe ein geringeres Gefährlichkeitspotential aufweist.(Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 07.05.19 zum Aktenzeichen 1 StR 80/19)

Nach Auffassung der 35.Strafkammer des Landgerichts Berlin haben die sog. Ku`-Damm-Raser drei Mordmerkmale verwirklicht

Das Landgericht Berlin hat gestern die beiden Angeklagten erneut zu lebenslanger Freiheitsstrafe wegen gemeinschaftlichen Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs verurteilt. Voraussetzung für diese Verurteilung war, dass auch diese Kammer von bedingtem Tötungsvorsatz der Beiden ausgegangen ist. Die beiden Angeklagten hätten den Tod anderer Verkehrsteilnehmer durch ihre Fahrweise als möglich und nicht ganz fernliegend erkannt, gebilligt oder sich zumindest damit abgefunden. Bewusst fahrlässiges Handeln der Angeklagten könne nicht mehr angenommen werden, da dies ein ernsthaftes Vertrauen auf einen guten Ausgang vorausgesetzt hätte und dieses ernsthafte Vertrauen auch durch Tatsachen hätte belegt sein müssen. Da die Verteidigung erneut Revision gegen das Urteil einlegen (muss), wird der Bundesgerichshof noch einmal prüfen und gegebenfalls noch einmal an eine andere Kammer des Berliner Landgerichts zurückverweisen müssen.

Kammergericht verurteilt drei Berliner zu mehrjährigen Freiheitsstrafen wegen geplanter Ausreise nach Syrien als IS-Unterstützer

Der Staatsschutzsenat des Kammergericht hat drei Angeklagte u.a. wegen gemeinschaftlicher Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland in Tateinheit mit der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat mit Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren und 10 Monaten verurteilt. Obwohl die Angeklagten letztlich nicht nach Syrien eingereist sind, hat das Gericht erhebliche Freiheitsstrafen ausgesprochen, was u.a. mit generalpräventiven Erwägungen begründet wurde.

Rechtskraft des Urteils gegen gerade 18-jährigen zu lebenslanger Freiheitsstrafe wegen Mordes

Das Landgericht Berlin hat den zur Tatzeit 18 Jahre und drei Wochen alten tschetschenischen Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge an einer Kunsthistorikerin im Tiergarten zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Das war nur möglich, weil das Gericht nicht Jugendstrafrecht, sondern Erwachsenenstrafrecht angewendet hat mit der Begründung, im Angeklagten seien keine Entwicklungskräfte in größerem Umfang mehr wirksam und er somit einer erzieherischen Einflussnahme nicht mehr zugänglich. Auch die im Fall der Anwendung von Erwachsenenstrafrecht dann noch bei bis zu 21-jährigen heranwachsenden Tätern bestehende Möglichkeit der Strafmilderung auf 10 bis 15 Jahre hat das Gericht nicht vorgenommen, weil bisherige vielfältige erzieherische Hilfen gescheitert seien und eine Wiedereingliederung nicht zu erwarten sei. Die gegen das Urteil eingelegte Revision hat der zuständige Strafsenat des Bundesgerichtshofes jetzt als offensichtlich unbegründet verworfen. (BGH Beschluss vom 24.01.19 5 StR 663/18)