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Auch nach Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes erfüllt der Besitz von Cannabissetzlingen mit dem Ziel deren Ertrag nach weiterer Aufzucht in einer eingerichteten Plantage gewinnbringend zu verkaufen, den Tatbestand des Handeltreibens mit Cannabis ohne dass es einer Einpflanzung in der Plantage bedarf.
Elekrokleinstfahrzeuge mit elektrischem Antrieb, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht weniger als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h und bestimmten, in § 1 eKFV genannten zusätzlichen Merkamlen ( E-Scooter), sind gemäß der Verordnung über die Teilnahme am Straßenverkehr als Kraftfahrzeuge einzustufen.
Der Mindestwert für die unwiderlegliche Annahme von absoluter Fahruntüchtigkeit liegt für Führer von E-Scootern bei einer Alkoholfahrt bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille. (OLG Hamm, Urteil vom 08.01.2025 III-1 ORs 70/24)
Nicht rechtswidrig handelt derjenige, der eine Tat begeht, die durch Notwehr oder Nothilfe geboten ist. Hat ein Angegriffener den Angriff allerdings provoziert, wird dessen Verteidigungsbefugnis eingeschränkt. Erfolgt die Provokation zwar nicht absichtlich, sondern-nur-vorsätzlich oder leichtfertig, wird dem Täter das Notwehrrecht zwar nicht vollständig und nicht zeitlich unbegrenzt genommen, es werden an ihn jedoch um so höhere Anforderungen gestellt, je schwerer die rechtswidrige und vorwerfbare Provokation der Notwehrlage wiegt. Wer die Notwehrlage provoziert hat, muss deshalb u.U. auf eine sichere erfolgversprechende Verteidigung verzichten und das Risiko hinnehmen, dass ein minder gefährliches Abwehrmittel keine gleichwertigen Erfolgschancen hat und dem Angriff nach Möglichkeit ausweichen. (vgl. BGH 2 StR 211/24)
Wie bereits in meinem letzten Beitrag mitgeteilt, sieht der Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung eine Mindesstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe vor. Die Höchststrafe liegt bei 10 Jahren.
Um die gegenüber der sogenannten „einfachen“ Körperverletzung höhere Strafandrohung begründen zu können, kommt es bei der lebensgefährdenden Behandlung maßgebend auf die Gefährlichkeit der Tathandlung und nicht so sehr auf die eingetretenen Verletzungen an. Eine gefährliche Körperverletzung erfordert zwar nicht, dass das Opfer tatsächlich in Lebensgefahr gerät. Die Einwirkung durch den Täter muss aber nach den Umständen generell geeignet sein, das Leben des Opfers zu gefährden.
Festes Würgen am Hals ist dazu grundsätzlich geeignet. Zwar reicht nicht jeder Griff aus, der zu Würgemalen führt, ebensowenig bloße Atemnot. Würgen bis zur Bewusstlosigkeit, beginnende Sehstörungen oder auch Abschnüren der Halsschlagader allerdings schon. (vgl. u.a. BGH StR 206/21)
Einer gefährlichen Körperverletzung mit einer Strafandrohung von mindestens 6 Monaten Freiheitsstrafe macht sich schuldig, wer die Körperverletzung mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begeht. Die erhebliche Strafschärfung gegenüber der sog. einfachen Körperverletzung ergibt sich aus der erhöhten Gefährlichkeit der Tatsituation für das Opfer.
Zur Verwirklichung des Tatbestandes ist es nicht erforderlich, dass jeder einzelne der Tatbeteiligten das Opfer eigenhändig verletzt. Vielmehr ist es ausreichend, wenn ein am Tatort anwesender weiterer Beteiligter die Körperverletzungshandlung des Täters -physisch oder psychisch- bewusst in einer Weise verstärkt, welche die Lage des Verletzten zu verschlechtern geeignet ist. Das ist der Fall, wenn das Opfer durch die Präsenz mehrerer Personen auf der Verletzterseite insbesondere auch wegen des erwarteten Eingreifens des oder der anderen Beteiligten beeinträchtigt wird, Gegenwehr zu leisten, auszuweichen oder zu flüchten.
Daran fehlt es aber, wenn sich mehrere Opfer jeweils nur einem Angreifer ausgesetzt sehen, ohne dass die Positionen ausgetauscht werden. In einem solchen Fall stehen die Beteiligten dem jeweiligen Geschädigten gerade nicht gemeinschaftlich gegenüber. ( BGH 2 StR 44/24 )