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Aktuelle Mitteilungen

Besonders schwerer sexueller Übergriff und die rechtliche Bewertung des Einsatzes eines Fentanylpflasters

Bei Verabreichung des Opioids Fentanyl mittels eines Pflasters handelt es sich nicht um ein gefährliches Werkzeug im Sinne von § 177 Abs.8 Nr.1 StGB, dessen Verwirklichung mit einer Mindestfreiheitsstrafe von 5 Jahren bedroht ist. Der Einsatz des Pflasters stellt allerdings den Einsatz von Gewalt im Sinne von § 177 Abs.5 Nr.1 StGB dar, der mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr geahndet wird. (BGH 6 StR 360/24, Beschluss vom 15.05.25)

Bundesgerichtshof wertet Einbruch in Gartenlaube wie Einbruch in Wohnung mit der Folge, dass Tat ein Verbrechen ist

Eine eingerichtete, der Unterkunft von Menschen dienende Gartenlaube kann eine Wohnung im Sinne des § 244 Abs.1 Nr.3 StGB sein und damit ein Verbrechen, das mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr geahndet wird. Dass die Laube zur Tatzeit nicht als Schlafgelegenheit genutzt wurde, steht dem nicht entgegen. Maßgebend für den Wohnungsbegriff ist der Zweck, nicht der Gebrauch. Entscheidend ist, dass ein erhöhter Gewahrsamsschutz sowie eine räumliche Privat-und Intimssphäre vermittelt werden. (BGH 5 StR 483/25)

Eltern müssen strafmündige Kinder von Straftaten abhalten

wenn ein Jugendlicher straffällig wird, können sorgeberechtigte Eltern strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Sie haben die Pflicht, Maßnahmen zu ergreifen, um die Schädigung Dritter durch ihre Kinder zu verhindern, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür haben. Im konkreten Fall hatte eine Mutter Kenntnis davon, dass u.a. ihr 16-jähriger Sohn ihren ehemaligen Lebensgefährten töten wollte und die Tat dann auch begangen hat. (BGH Urteil vom 07.10.25, 3 StR 11/25)

Stealthing-heimliches Entfernen eines Kondoms

Stimmt eine Person einer Penetration im Rahmen des Geschlechtsverkehrs ausdrücklich nur unter der Voraussetzung zu, dass ein Kondom verwendet wird, entspricht nur diese Form des Eindringens ihrem eindeutig zum Ausdruck gebrachten Willen. Eine ohne Präservativ vorgenommene Penetration geschieht somit gegen den erkennbaren Willen dieser Person und stellt einen sexuellen Übergriff i.S.d. § 177 Abs.1 StGB mit einer Mindestfreiheitsstrafe von 6 Monaten dar. Im Fall des Stealthing kann zudem der Tatbestand der Vergewaltigung erfüllt sein, der nach § 177 Abs.6 StGB eine Mindestfreiheitsstrafe von 2 Jahren vorsieht. (BGH 4 StR 11/24)

Einziehung von Immobilien auch bei legal-illegaler Mischfinanzierung möglich

Die Einziehung von Gegenständen ist möglich, wenn sie aus rechtswidrigen Taten herrühren. Die Einziehbarkeit setzt aber nicht voraus, dass sie vollständig aus illegalen Geldquellen stammen. Vielmehr genügt eine legal-illegale Mischfinanzierung. Entscheidend dabei ist, dass der aus Straftaten stammende Anteil nicht völlig unerheblich ist. (BGH Urteil vom 17.07.25, 5 StR 465/24)