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Stealthing-heimliches Entfernen eines Kondoms

Stimmt eine Person einer Penetration im Rahmen des Geschlechtsverkehrs ausdrücklich nur unter der Voraussetzung zu, dass ein Kondom verwendet wird, entspricht nur diese Form des Eindringens ihrem eindeutig zum Ausdruck gebrachten Willen. Eine ohne Präservativ vorgenommene Penetration geschieht somit gegen den erkennbaren Willen dieser Person und stellt einen sexuellen Übergriff i.S.d. § 177 Abs.1 StGB mit einer Mindestfreiheitsstrafe von 6 Monaten dar. Im Fall des Stealthing kann zudem der Tatbestand der Vergewaltigung erfüllt sein, der nach § 177 Abs.6 StGB eine Mindestfreiheitsstrafe von 2 Jahren vorsieht. (BGH 4 StR 11/24)

Einziehung von Immobilien auch bei legal-illegaler Mischfinanzierung möglich

Die Einziehung von Gegenständen ist möglich, wenn sie aus rechtswidrigen Taten herrühren. Die Einziehbarkeit setzt aber nicht voraus, dass sie vollständig aus illegalen Geldquellen stammen. Vielmehr genügt eine legal-illegale Mischfinanzierung. Entscheidend dabei ist, dass der aus Straftaten stammende Anteil nicht völlig unerheblich ist. (BGH Urteil vom 17.07.25, 5 StR 465/24)

Strafschärfung wegen des Einsatzes von K.O.-Tropfen kommt

Da bislang der heimliche Einsatz von K.O.-Tropfen nur im Rahmen der Stafzumessung als straferschwerend berücksicht werden kann, müssen Beschuldigte, denen Vergewaltigung oder Raub vorgeworfen wird, künftig mit einer Mindestfreiheitsstrafe von 5 Jahren rechnen.

Zwangsweises Fingerauflegen zur Smartphone-Entsperrung rechtmäßig

Nach langem Streit hat der BGH in seinem Beschluss vom 13.03.25 zum Az 2 StR 232/24 entschieden, dass Ermittlungsbehörden sich unter bestimmten Voraussetzungen Zugang zu den auf einem Mobiltelefon eines Beschuldigten gespeicherten Daten durch zwangsweises Auflegen von dessen Finger auf den Fingerabdrucksensor verschaffen dürfen. § 81b Abs.1 StPO, wonach z.B Fingerabdrücke eines Beschuldigten gegen dessen Willen genommen werden dürfen, sei eine taugliche Ermächtigungsgrundlage, wenn davor eine richterlich angeordnete Durchsuchung gerade auch dem Auffinden von Mobiltelefonen dienen sollte und der Datenzugriff trotz Eingriffsintensität verhältnismäßig sei. Der Entscheidung lag ein Fall zugrunde, in dem ein Erzieher wegen des Besitzes und der Herstellung kinderpornographischer Inhalte angeklagt war.

Auch Gefängnisinsassen dürfen nach dem KCanG Cannabis besitzen

Personen ab dem 18. Lebensjahr ist der Besitz von bis zu 50 Gramm Cannabis nach § 3 Abs. 2 S.1 Nr.1 KCanG an deren gewöhnlichem Aufenthaltsort zum Eigenbedarf erlaubt.
Das gilt auch für Inhaftierte, wenn das Gefänfnis ihr gewöhnlicher Aufenthaltsort ist, was bei einer Haftdauer von mindestens 6 Monaten angenommen werden kann. (vgl. dazu Urteil Kammergericht vom 28.05.2025, Az. 5 ORs 17/25-121 SRs 31/25) Selbstverständlich bleibt es aber den Justizvollzugsanstalten auf der Grundlage der jeweils geltenden Vollzugsgesetze unbenommen, den Besitz und Konsum zu untersagen.