Auch Gefängnisinsassen dürfen nach dem KCanG Cannabis besitzen

Personen ab dem 18. Lebensjahr ist der Besitz von bis zu 50 Gramm Cannabis nach § 3 Abs. 2 S.1 Nr.1 KCanG an deren gewöhnlichem Aufenthaltsort zum Eigenbedarf erlaubt.
Das gilt auch für Inhaftierte, wenn das Gefänfnis ihr gewöhnlicher Aufenthaltsort ist, was bei einer Haftdauer von mindestens 6 Monaten angenommen werden kann. (vgl. dazu Urteil Kammergericht vom 28.05.2025, Az. 5 ORs 17/25-121 SRs 31/25) Selbstverständlich bleibt es aber den Justizvollzugsanstalten auf der Grundlage der jeweils geltenden Vollzugsgesetze unbenommen, den Besitz und Konsum zu untersagen.