Einziehung von Immobilien auch bei legal-illegaler Mischfinanzierung möglich

Die Einziehung von Gegenständen ist möglich, wenn sie aus rechtswidrigen Taten herrühren. Die Einziehbarkeit setzt aber nicht voraus, dass sie vollständig aus illegalen Geldquellen stammen. Vielmehr genügt eine legal-illegale Mischfinanzierung. Entscheidend dabei ist, dass der aus Straftaten stammende Anteil nicht völlig unerheblich ist. (BGH Urteil vom 17.07.25, 5 StR 465/24)