Stimmt eine Person einer Penetration im Rahmen des Geschlechtsverkehrs ausdrücklich nur unter der Voraussetzung zu, dass ein Kondom verwendet wird, entspricht nur diese Form des Eindringens ihrem eindeutig zum Ausdruck gebrachten Willen. Eine ohne Präservativ vorgenommene Penetration geschieht somit gegen den erkennbaren Willen dieser Person und stellt einen sexuellen Übergriff i.S.d. § 177 Abs.1 StGB mit einer Mindestfreiheitsstrafe von 6 Monaten dar. Im Fall des Stealthing kann zudem der Tatbestand der Vergewaltigung erfüllt sein, der nach § 177 Abs.6 StGB eine Mindestfreiheitsstrafe von 2 Jahren vorsieht. (BGH 4 StR 11/24)