Keine Entziehung der Fahrerlaubnis nach Trunkenheitsfahrt mit E-Scooter

Liegt die Trunkenheitsfahrt bereits knapp zwei Jahre zurück, zwingt der Zeitablauf zu einer besonders sorgfältigen Prüfung, ob einem Angeklagten unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten noch die Fahrerlaubnis entzogen werden kann. Im Übrigen muss berücksichtigt werden, dass das Führen eines E-Rollers völlig andere charakterliche Eignungskriterien voraussetzt als das Führen eines PKWs oder LKWs. Ein wesentliches Unterscheidungskriterium ist, dass das Fahren eines E-Rollers keinen Führerschein voraussetzt, sondern nur die Vollendung des 14. Lebensjahres. (AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 09.03.26)