Wer die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er z.B. eine vorbezeichnete Gruppe böswillig verächtlich macht, muss aus feindseliger Gesinnung handeln, in der Absicht zu kränken. Dabei hat das Erfordernis der Böswilligkeit strafbarkeitseinschränkende Funktion und liegt nur vor, wenn die Äußerung aus niederträchtiger Gesinnung, mithin aus verwerflichen Beweggründen erfolgt.( vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 24.03.26, III 3 ORs 11/26)