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Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ist die beharrliche Weigerung eines Arbeitnehmers, seine arbeitsvertraglichen Pflichten zu erfüllen, an sich geeignet, eine außerordentliche fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Das gilt nicht nur für die Weigerung, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, sondern auch für die Verletzung von Nebenpflichten. Welche Pflichten ihn treffen, bestimmt sich nach der objektiven Rechtslage. Handelt der Arbeitnehmer in der Annahme, sein Verhalten sei rechtmäßig, so hat er selbst das Risiko zu tragen, dass sich diese Rechtsauffassung als falsch erweist.(vgl. BAG 28.06.2018, 2 AZR 436/17)
War ein Verurteilter im Maßregelvollzug untergebracht, so ist mit dem Ende der Unterbringung die Führungsaufsicht verbunden, in deren Rahmen vom Gericht regelmäßig Weisungen erteilt werden, die der Betroffene erfüllen muss. Das OLG Hamm hat kürzlich entschieden, dass die Weisung, in einer forensischen Ambulanz vorstellig zu werden, nicht zugleich eine Behandlungspflicht enthalten darf und dafür konkrete Zeiten oder Zeitabstände vorgegeben werden müssen. Das Überlassen der näheren Regelung der Kontaktaufnahme an die Einrichtung der forensischen Ambulanz ist gesetzeswidrig. Die Weisung, Medikamente einzunehmen, stellt eine mit einem körperlichen Eingriff verbundene Heilbehandlung dar und darf nur mit Einwilligung des Betroffenen erteilt werden.(vgl.OLG Hamm, 22.3.18-III-3Ws113/18)
Betäubt der Täter einer Vergewaltigung das Opfer mit einem Narkosemittel, kommt eine Verurteilung wegen schwerer Vergewaltigung nicht in Betracht, wenn die Verwendung des Narkosemittels zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem noch kein Vergewaltigungsvorsatz vorliegt. (Vgl. BGH 5 StR 652/17)
Das Handeln mit Betäubungsmitteln in den Verkaufs-und Lagerräumen eines von einem Dritten betriebenen Ladengeschäfts kann eine betriebsbezogene Straftat sein, die zu verhindern der Ladeninhaber nach den Grundsätzen der Geschäftsherrenhaftung verpflichtet ist. Das kann dann der Fall sein, wenn der Geschäftsbetrieb um den illegalen Handel erweitert wird. Ein Anzeichen dafür kann die Einbindung der Stammkundschaft des Ladens in den Betäubungsmittelhandel sein. Dann kommt eine Bestrafung wegen Beihilfe durch Unterlassen in Betracht. (BGH 5 StR 629/17, Beschluss vom 06.02.18)
Das Oberlandesgericht Celle hatte die Angeklagte 2017 wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung zu einer Jugendstrafe von sechs Jahren verurteilt. Nach den Feststellungen des Gerichts stach die Angeklagte einem Polizeibeamten, der im Hauptbahnhof Hannover auf Streife ging und mit keinem Angriff auf seine Person rechnete, unvermittelt mit einem Messer in den Hals, um ihn zu töten. Sie sah in ihm einen Repräsentanten der Bundesrepublik Deutschland, die sie als ein Gebiet des Unglaubens betrachtete und deren Bewohner sie als „Feinde des Islams“ hasste. Sie handelte dabei im Auftrag von Mitgliedern des sog. islamischen Staates, mit denen sie die konkrete Tatausführung abgesprochen hatte. Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Angeklagten verworfen, so dass das Urteil jetzt rechtskräftig ist. (BGH Urteil vom 19.04.18)