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Werden Mitbeschuldigte im Rahmen einer Vorführung gemeinsam in einer Gewahrsamszelle untergebracht, für die das Amtsgericht gezielt die akustische Innenraumüberwachung angeordnet hatte und nennen Ermittlungsbeamte als Grund für die gemeinsame Unterbringung wahrheitswidrig, alle anderen Zellen seien belegt, verstößt die Verwertung aufgezeichneter selbsbelastender Äußerungen weder gegen die Selbstbelastungsfreiheit noch gegen das Recht auf ein faires Verfahren. Entscheidend ist, dass mit der wahrheitswidrigen Angabe der Ermittlungsbeamten, alle anderen Zellen seien belegt, keine Aussage darüber verbunden war, die Angeklagten könnten sich ungestört und ohne jegliche Überwachung über den Tatvorwurf unterhalten. Die Mitteilung der Beamten diente vielmehr dazu, die Heimlichkeit der Überwachungsmaßnahme zu verdecken. (BGH 3 StR 134/24- Beschluss vom 23.07.24)
Im vorliegenden Fall war ein Stiefvater u.a. des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen angeklagt und im Verfahren deshalb zu klären, ob zwischen ihm und dem Opfer ein Obhutsverhältnis bestand. Dafür ist erforderlich, dass zwischen Täter und Opfer ein Verhältnis besteht, kraft dessen eine Person unter 16 Jahren dem Täter zur Erziehung oder Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist, d.h. ihm das Recht und die Pflicht obliegt, die Lebensführung des Schutzbefohlenen und damit dessen geistig-seelische Entwicklung zu überwachen und zu leiten, der Täter sich also selbst als „Familienvater“ sieht und das Stiefkind dies auch so wahrnimmt. Ein bloßes Zusammenleben genügt dafür nicht. (BGH Urteil vom 14.08.2024, Az. 4 StR 127/24)
Mit Beschluss vom 19.07.24 hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren ausgesetzt, da der Angeklagte in der Berufungshauptverhandlung nicht verteidigt war.
Dem Angeklagten sei unter Verstoß gegen die Bestimmungen zur notwendigen Verteidigung trotz der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge kein Pflichtverteidiger beigeordnet worden. Dadurch sei möglicherweise sein Recht auf ein faires Verfahren verletzt, das seine Wurzeln im Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit den Freiheitsrechten und Art. 1 Abs.1 GG hat. Als unverzichtbares Element der Rechtsstaatlichkeit des Strafverfahrens gewährleistet es dem Beschuldigten, prozessuale Rechte und Möglichkeiten mit der erforderlichen Sachkunde wahrnehmen und Übergriffe der staatlichen Stellen oder anderer Verfahrensbeteiligter angemessen abwehren zu können. Der Angeklagte wurde vom Landgericht Frankfurt am Main in der Berufungshauptverhandlung wegen Störung des öffentlichen Friedens, versuchter Nötigung und Bedrohung unter Einbeziehung zweier weiterer Verurteilungen zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde. (BVerfG 2 BvR 829/24)
Bei Anwendung des Konsumcannabisgesetzes entfaltet der Umstand, dass es sich bei Cannabis um eine weiche Droge handelt, in der Strafzumessung keine strafmildernde Wirkung mehr, da das Gesetz allein zu dieser Droge Regelungen enthält. (vgl. BGH 6 StR 116/24, Beschluss 16.05.24)
Heftige Schläge gegen den Kopf eines Opfers können eine das Leben gefährdende Behandlung sein, wenn sie nach Art der Verletzungshandlungen im Einzelfall zu lebensgefährlichen Verletzungen führen können. Das gilt selbst für Schläge mit der bloßen Hand. (Vgl. BGH 3 StR 157/23)