Führerscheinentzug auch bei geringen Amphetaminwerten rechtmäßig

Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist offensichtlich rechtmäßig, wenn bei einem Fahrerlaubnisinhaber bei einer Verkehrskontrolle nur ein geringer Amphetaminwert im Blut festgestellt wird.Im vorliegenden Fall wurde bei einem Motorradfahrer eine Konzentration von 0,018 mg/L Amphetamin gemessen. Der dazu gehörte Sachverständige führte aus, dass auch bei einer solch geringen Konzentration eine gewisse Restwirkung der Droge nicht ausgeschlossen werden könne. Es sei zu berücksichtigen, dass es gerade in der Abklingphase einer akuten Psychostimulantienwirkung zu schweren psychophysischen Erschöpfungszuständen kommen könne, wodurch die persönliche Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt sei. Auch wenn es sich nur um einen einmaligen Konsum der harten Droge gehandelt habe und dieser bereits mehr als drei Tage zurücklag, war der Betroffene als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.(Verwaltungsgericht Neustadt 20.04.2016, 1L269/16)