Eine strafbewehrte Abstinenzweisung gegenüber einem erfolglos therapierten, langjährig suchtkranken Angeklagten ist verfassungswidrig

Im vorliegenden Fall hat eine Strafkammer die Führungsaufsicht gegen einen Verurteilten angeordnet. Das Landgericht hat ihm diesbezüglich die Weisung erteilt, jeden Umgang mit unerlaubten Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes zu unterlassen. Dies sei unbedingt notwendig, um die Begehung weiterer Taten durch ihn zu vermeiden. Sollte er wieder Suchtmittel konsumieren, sei ein Abdriften in die Drogenkriminalität vorprogrammiert. Die Abstinenzweisung sei auch verhältnismäßig. Dabei sei nicht allein das Bedürfnis des Verurteilten maßgebend, seinem Suchtdruck nach seiner Haftentlassung wieder nachzugeben.Im Vordergrund stehe vielmehr der Schutz der Allgemeinheit vor weiteren erheblichen Straftaten. Grundsätzlich begegnet eine Abstinenzweisung keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie muss aber verhältnismäßig sein und darf den Betroffenen nicht übermäßig belasten. Sie muss diesem zumutbar sein.Für einen mehrfach erfolglos therapierten, langjährig Suchtkranken kann das nicht mehr angenommen werden.(BVerfG, Beschluss vom 30.03.16, 2BvR 496/12)