Betäubt der Täter einer Vergewaltigung das Opfer mit einem Narkosemittel, kommt eine Verurteilung wegen schwerer Vergewaltigung nicht in Betracht, wenn die Verwendung des Narkosemittels zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem noch kein Vergewaltigungsvorsatz vorliegt. (Vgl. BGH 5 StR 652/17)