Strafvollstreckung: Anforderungen an Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht

War ein Verurteilter im Maßregelvollzug untergebracht, so ist mit dem Ende der Unterbringung die Führungsaufsicht verbunden, in deren Rahmen vom Gericht regelmäßig Weisungen erteilt werden, die der Betroffene erfüllen muss. Das OLG Hamm hat kürzlich entschieden, dass die Weisung, in einer forensischen Ambulanz vorstellig zu werden, nicht zugleich eine Behandlungspflicht enthalten darf und dafür konkrete Zeiten oder Zeitabstände vorgegeben werden müssen. Das Überlassen der näheren Regelung der Kontaktaufnahme an die Einrichtung der forensischen Ambulanz ist gesetzeswidrig. Die Weisung, Medikamente einzunehmen, stellt eine mit einem körperlichen Eingriff verbundene Heilbehandlung dar und darf nur mit Einwilligung des Betroffenen erteilt werden.(vgl.OLG Hamm, 22.3.18-III-3Ws113/18)