Beharrliche Arbeitsverweigerung eines Arbeitnehmers

Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ist die beharrliche Weigerung eines Arbeitnehmers, seine arbeitsvertraglichen Pflichten zu erfüllen, an sich geeignet, eine außerordentliche fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Das gilt nicht nur für die Weigerung, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, sondern auch für die Verletzung von Nebenpflichten. Welche Pflichten ihn treffen, bestimmt sich nach der objektiven Rechtslage. Handelt der Arbeitnehmer in der Annahme, sein Verhalten sei rechtmäßig, so hat er selbst das Risiko zu tragen, dass sich diese Rechtsauffassung als falsch erweist.(vgl. BAG 28.06.2018, 2 AZR 436/17)