Im Verkehrsstrafrecht ist das nicht bloß unerhebliche Mitverschulden einer oder mehrerer dritter Personen zwingend strafmildernd zu berücksichtigen, da dies das Gewicht der dem Täter zuzurechnenden Tatfolgen verringert. Ebenso darf das Gericht die Fahrerlaubnis nur dann entziehen, wenn charakterliche Mängel zur Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen führen. Das ist in der Regel der Fall, wenn sich im Täterverhalten Persönlichkeitsmängel zeigen, die sich durch besondere Rücksichtslosigkeit und Verantwortungslosigkeit gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern äußern. Stützt ein Gericht die Fahrerlaubnisentziehung auf eine Straftat, die nicht im Katalog des § 69 Absatz 2 StGB enthalten ist, muss es eine Gesamtwürdigung der Tatumstände und der Täterpersönlichkeit vornehmen.(vgl.BGH 4 StR 583/17, Beschluss 11.04.18)