Täter-Opfer-Ausgleich

Der BGH hat klargestellt, dass der gesetzlich geregelte Täter-Opfer-Ausgleich im Strafrecht mit der Folge einer erheblichen Strafmilderung nicht in Betracht kommt, wenn das Opfer z.B. nach einem Verkehrsunfall verstirbt und der Täter eine Ausgleichszahlung an die Angehörigen leistet. Das Gesetz verlange vielmehr einen kommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer, wobei das Opfer die Leistung des Täters als friedensstiftenden Ausgleich akzeptieren müsse. (BGH Beschluss vom 06.06.18, 4 StR 144/18)