Eine Berührung in sexuell bestimmter Weise ist nach der Rechtsprechung des BGH zu bejahen, wenn sie einen Sexualbezug bereits objektiv, also gemessen am äußeren Erscheinungsbild, erkennen lässt. Darüber hinaus können auch ambivalente Berührungen, die für sich betrachtet nicht ohne Weiteres einen sexuellen Charakter aufweisen, tatbestandsmäßig sein. Dabei ist auf das Urteil eines objektiven Betrachters abzustellen, der alle Umstände des Einzelfalls kennt. Es ist auch zu berücksichtigen, ob der Täter von sexuellen Absichten geleitet war. In jedem Fall muss die sexuelle Selbstbestimmung des Opfers tangiert sein und es reicht nicht jede subjektiv empfundene Beeinträchtigung aus.(vgl. BGH 4 StR 570/17, 13.03.18))