Im vorliegenden Fall war ein Stiefvater u.a. des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen angeklagt und im Verfahren deshalb zu klären, ob zwischen ihm und dem Opfer ein Obhutsverhältnis bestand. Dafür ist erforderlich, dass zwischen Täter und Opfer ein Verhältnis besteht, kraft dessen eine Person unter 16 Jahren dem Täter zur Erziehung oder Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist, d.h. ihm das Recht und die Pflicht obliegt, die Lebensführung des Schutzbefohlenen und damit dessen geistig-seelische Entwicklung zu überwachen und zu leiten, der Täter sich also selbst als „Familienvater“ sieht und das Stiefkind dies auch so wahrnimmt. Ein bloßes Zusammenleben genügt dafür nicht. (BGH Urteil vom 14.08.2024, Az. 4 StR 127/24)