Werden Mitbeschuldigte im Rahmen einer Vorführung gemeinsam in einer Gewahrsamszelle untergebracht, für die das Amtsgericht gezielt die akustische Innenraumüberwachung angeordnet hatte und nennen Ermittlungsbeamte als Grund für die gemeinsame Unterbringung wahrheitswidrig, alle anderen Zellen seien belegt, verstößt die Verwertung aufgezeichneter selbsbelastender Äußerungen weder gegen die Selbstbelastungsfreiheit noch gegen das Recht auf ein faires Verfahren. Entscheidend ist, dass mit der wahrheitswidrigen Angabe der Ermittlungsbeamten, alle anderen Zellen seien belegt, keine Aussage darüber verbunden war, die Angeklagten könnten sich ungestört und ohne jegliche Überwachung über den Tatvorwurf unterhalten. Die Mitteilung der Beamten diente vielmehr dazu, die Heimlichkeit der Überwachungsmaßnahme zu verdecken. (BGH 3 StR 134/24- Beschluss vom 23.07.24)