Elekrokleinstfahrzeuge mit elektrischem Antrieb, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht weniger als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h und bestimmten, in § 1 eKFV genannten zusätzlichen Merkamlen ( E-Scooter), sind gemäß der Verordnung über die Teilnahme am Straßenverkehr als Kraftfahrzeuge einzustufen.
Der Mindestwert für die unwiderlegliche Annahme von absoluter Fahruntüchtigkeit liegt für Führer von E-Scootern bei einer Alkoholfahrt bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille. (OLG Hamm, Urteil vom 08.01.2025 III-1 ORs 70/24)