Nicht rechtswidrig handelt derjenige, der eine Tat begeht, die durch Notwehr oder Nothilfe geboten ist. Hat ein Angegriffener den Angriff allerdings provoziert, wird dessen Verteidigungsbefugnis eingeschränkt. Erfolgt die Provokation zwar nicht absichtlich, sondern-nur-vorsätzlich oder leichtfertig, wird dem Täter das Notwehrrecht zwar nicht vollständig und nicht zeitlich unbegrenzt genommen, es werden an ihn jedoch um so höhere Anforderungen gestellt, je schwerer die rechtswidrige und vorwerfbare Provokation der Notwehrlage wiegt. Wer die Notwehrlage provoziert hat, muss deshalb u.U. auf eine sichere erfolgversprechende Verteidigung verzichten und das Risiko hinnehmen, dass ein minder gefährliches Abwehrmittel keine gleichwertigen Erfolgschancen hat und dem Angriff nach Möglichkeit ausweichen. (vgl. BGH 2 StR 211/24)