Nach langem Streit hat der BGH in seinem Beschluss vom 13.03.25 zum Az 2 StR 232/24 entschieden, dass Ermittlungsbehörden sich unter bestimmten Voraussetzungen Zugang zu den auf einem Mobiltelefon eines Beschuldigten gespeicherten Daten durch zwangsweises Auflegen von dessen Finger auf den Fingerabdrucksensor verschaffen dürfen. § 81b Abs.1 StPO, wonach z.B Fingerabdrücke eines Beschuldigten gegen dessen Willen genommen werden dürfen, sei eine taugliche Ermächtigungsgrundlage, wenn davor eine richterlich angeordnete Durchsuchung gerade auch dem Auffinden von Mobiltelefonen dienen sollte und der Datenzugriff trotz Eingriffsintensität verhältnismäßig sei. Der Entscheidung lag ein Fall zugrunde, in dem ein Erzieher wegen des Besitzes und der Herstellung kinderpornographischer Inhalte angeklagt war.