Ein ordnungswidriges Verhalten kann im Rahmen der Strafzumessung strafschärfend berücksichtigt werden, wenn es nicht oder nur teilweise zu den die Strafbarkeit begründenden Umständen gehört und den Unrechtsgehalt der Tat oder den Vorwurf steigert, der den Täter trifft. Im konkreten Fall hat sich der Angeklagte des Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig gemacht. Zudem ist er alkoholisiert gefahren. Die Blutalkoholkonzentration lag bei 0,9 Promille. Da eine Fahrt unter Alkohol bis zu einem Promillegehalt von 1,09 eine Ordnungswidrigkeit darstellt, durfte das Gericht die Alkoholisierung des Angeklagten bei der Strafzumessung wegen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis, die nach § 21 StVG strafbar ist, strafschärfend berücksichtigen. (KG, Urteil 03.09.25-3 ORs 38/25)