Sexueller Missbrauch-Anbieten eines Kindes

Die Tathandlung des Anbietens eines Kindes für sexuelle Handlungen im Sinne des § 176 Abs.1 Nr. 3 StGB, der eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr vorsieht, liegt vor, wenn der Täter gegenüber einer anderen Person ausdrücklich oder konkludent erklärt, er sei willens und in der Lage, ein bestimmtes Kind für sexuelle Handlungen zur Verfügung zu stellen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass der Täter sein Versprechen erfüllen will oder kann. Ein Anbieten liegt bereits vor, wenn das Angebot als ernst gemeint erscheinen kann und der Täter dies in seinen Voratz aufgenommen hat. (KG, Beschluss vom 04.07.25)