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Zwangsweises Fingerauflegen zur Smartphone-Entsperrung rechtmäßig

Nach langem Streit hat der BGH in seinem Beschluss vom 13.03.25 zum Az 2 StR 232/24 entschieden, dass Ermittlungsbehörden sich unter bestimmten Voraussetzungen Zugang zu den auf einem Mobiltelefon eines Beschuldigten gespeicherten Daten durch zwangsweises Auflegen von dessen Finger auf den Fingerabdrucksensor verschaffen dürfen. § 81b Abs.1 StPO, wonach z.B Fingerabdrücke eines Beschuldigten gegen dessen Willen genommen werden dürfen, sei eine taugliche Ermächtigungsgrundlage, wenn davor eine richterlich angeordnete Durchsuchung gerade auch dem Auffinden von Mobiltelefonen dienen sollte und der Datenzugriff trotz Eingriffsintensität verhältnismäßig sei. Der Entscheidung lag ein Fall zugrunde, in dem ein Erzieher wegen des Besitzes und der Herstellung kinderpornographischer Inhalte angeklagt war.

Auch Gefängnisinsassen dürfen nach dem KCanG Cannabis besitzen

Personen ab dem 18. Lebensjahr ist der Besitz von bis zu 50 Gramm Cannabis nach § 3 Abs. 2 S.1 Nr.1 KCanG an deren gewöhnlichem Aufenthaltsort zum Eigenbedarf erlaubt.
Das gilt auch für Inhaftierte, wenn das Gefänfnis ihr gewöhnlicher Aufenthaltsort ist, was bei einer Haftdauer von mindestens 6 Monaten angenommen werden kann. (vgl. dazu Urteil Kammergericht vom 28.05.2025, Az. 5 ORs 17/25-121 SRs 31/25) Selbstverständlich bleibt es aber den Justizvollzugsanstalten auf der Grundlage der jeweils geltenden Vollzugsgesetze unbenommen, den Besitz und Konsum zu untersagen.

Besitz von Cannabissetzlingen in Verkaufsabsicht erfüllt Tatbestand des Handeltreibens

Auch nach Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes erfüllt der Besitz von Cannabissetzlingen mit dem Ziel deren Ertrag nach weiterer Aufzucht in einer eingerichteten Plantage gewinnbringend zu verkaufen, den Tatbestand des Handeltreibens mit Cannabis ohne dass es einer Einpflanzung in der Plantage bedarf.

E-Scooter sind als Kraftfahrzeuge einzustufen und die absolute Fahruntüchtigkeit bei einer Fahrt unter Alkohol liegt bei 1,1Promille

Elekrokleinstfahrzeuge mit elektrischem Antrieb, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht weniger als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h und bestimmten, in § 1 eKFV genannten zusätzlichen Merkamlen ( E-Scooter), sind gemäß der Verordnung über die Teilnahme am Straßenverkehr als Kraftfahrzeuge einzustufen.
Der Mindestwert für die unwiderlegliche Annahme von absoluter Fahruntüchtigkeit liegt für Führer von E-Scootern bei einer Alkoholfahrt bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille. (OLG Hamm, Urteil vom 08.01.2025 III-1 ORs 70/24)

Notwehr und Notwehrprovokation

Nicht rechtswidrig handelt derjenige, der eine Tat begeht, die durch Notwehr oder Nothilfe geboten ist. Hat ein Angegriffener den Angriff allerdings provoziert, wird dessen Verteidigungsbefugnis eingeschränkt. Erfolgt die Provokation zwar nicht absichtlich, sondern-nur-vorsätzlich oder leichtfertig, wird dem Täter das Notwehrrecht zwar nicht vollständig und nicht zeitlich unbegrenzt genommen, es werden an ihn jedoch um so höhere Anforderungen gestellt, je schwerer die rechtswidrige und vorwerfbare Provokation der Notwehrlage wiegt. Wer die Notwehrlage provoziert hat, muss deshalb u.U. auf eine sichere erfolgversprechende Verteidigung verzichten und das Risiko hinnehmen, dass ein minder gefährliches Abwehrmittel keine gleichwertigen Erfolgschancen hat und dem Angriff nach Möglichkeit ausweichen. (vgl. BGH 2 StR 211/24)