Aufnehmen eines Kindes bei spielerischer sexueller Selbstbeschäftigung strafbar

Nicht erforderlich ist dabei, dass das Kind den sexuellen Charakter der Handlung kennt. Auch einer Involvierung anderer bedarf es nicht. (vgl. BayObLG, Beschluss 09.12.25, 203 StRR 460/25)