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Aktuelle Mitteilungen

Zwei Wochen Dauerarrest für 14-Jährigen unbegleiteten Flüchtling wegen sexueller Nötigung

Ein bislang nicht vorbestrafter unbegleiteter minderjähriger Flüchtling wurde vom Amtsgericht Hannover wegen sexueller Nötigung an seiner Erzieherin zu zwei Wochen Dauerarrest verurteilt. Er fasste ihr unter anderem an die Brüste. In der Urteilsbegründung des Gerichts hieß es unter anderem, wenn der Angeklagte in Deutschland leben wolle, müsse er sich an die geltenden Gesetze halten, wozu selbstverständlich auch das Selbstbestimmungsrecht der Frau gehöre.(AG Hannover 08.09.16-328 Ds 96/16)

abgelehnte Vollzugslockerung nur bei Flucht-und/oder Missbrauchsgefahr rechtmäßig

Im zu Grunde liegenden Fall hatte eine Justizvollzugsanstalt einem wegen versuchten Mordes Verurteilten Vollzugslockerungen mit der Begründung verweigert, er habe die von ihm begangene Straftat und die darin zum Ausdruck gebrachte Gewalttätigkeit noch nicht ausreichend aufgearbeitet. Die rechtmäßige Ablehnung von Lockerungen bedarf aber der positiven Feststellung, dass beim Verurteilten bei der Gewährung von Vollzugslockerungen Flucht-und/oder Missbrauchsgefahr bestehe. Die alleinige Bezugnahme auf die mangelnde Aufarbeitung der der Straftat des Betroffenen zu Grunde liegenden Gewalttätigkeit ist dazu nicht ausreichend. (OLG Hamm,1Vollz(Ws)150/16)

Keine Freiheitsstrafe für den Besitz von Kleinstmengen Amphetamingemisch

Auch bei einem vorbestraften Angeklagten rechtfertigt der Besitz von 0,3 g Amphetamingemisch nicht die Verhängung einer zweimonatigen Freiheitsstrafe ohne Strafaussetzung zur Bewährung, die zunächst von einem Amtsgericht verhängt und dann in der Berufungsinstanz bestätigt wurde. Erst das mit der Revision befasste Oberlandesgericht hat das Urteil aufgehoben. In der Begründung heisst es, eine solche Strafe sei nicht mehr schuldangemessen. Sie verletze das verfassungsrechtlich verankerte Übermaßverbot. Ausgangspunkt und Grundlage der Strafzumessung sei die in der Tat zum Ausdruck gekommene Schuld. Maßgebend für die Bemessung einer schuldangemessenen Strafe seien in erster Linie die Schwere der Tat und ihre Bedeutung für die verletzte Rechtsordnung sowie der Grad der persönlichen Schuld des Täters. Die vorliegende Tat sei der Bagatellkriminalität zuzuordnen und dort im untersten Bereich anzusiedeln. (OLG Stuttgart, Beschluss 27.01.16-1Ss 776/15)

Keine strafbare Trunkenheitsfahrt bei Inlineskaten unter Alkoholeinfluss

Gegen einen Beschuldigten wurde zunächst wegen Trunkenheit im Verkehr ermittelt. An einer Strafbarkeit fehlt es nach Auffassung des Landgerichts Landshut aber, da Inlineskates keine Fahrzeuge im Sinne der strafrechtlichen Vorschrift sind. Laut Gesetz stehen Fahrzeuge unter dem Fahrbahnbenutzungszwang. Inlineskatern ist aber die Nutzung der Fahrbahn verboten. Auch sind Inlineskates wegen ihrer geringen Größe, ihrem geringen Eigengewicht und dem Fehlen einer Bremse nicht als Fahrzeug einzuordnen.
(Landsgericht Landshut, Beschluss vom 09.02.2016 -6 Qs 281/15)

Zeugnisverweigerungsrecht im Ordnungswidrigkeitenverfahren schützt nicht vor Fahrtenbuch

Die Fahrtenbuchauflage für ein Kraftfahrzeug für die Dauer von 12 Monaten ist rechtmäßig, wenn mit dem Fahrzeug die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaft um 23 km/h überschritten wurde und der Halter des Fahrzeugs bei der Fahrerermittlung nicht ausreichend mitgewirkt hat. Im zu Grunde liegenden Fall ist gegen den Fahrzeughalter zunächst ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet worden. Im Ergebnis wurde dieses Verfahren eingestellt, weil der Halter des Fahrzeugs nach Überprüfung durch die Behörde nicht mit der Person auf dem Lichtbild identisch war und nach Belehrung über sein Zeugnisverweigerungsrecht gegenüber nahen Angehörigen, keine Angaben zum Fahrer des Fahrzeugs gemacht hat. Daraufhin wurde der Halter zur Führung eines Fahrtenbuchs von 12 Monaten verpflichtet und dessen sofortige Vollziehung wurde angeordnet.
Nach Auffassung des zuständigen Verwaltungsgericht führt die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts nicht zur Unzulässigkeit der Fahrtenbuchauflage.
Die Fahrtenbuchauflage diene der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs und stelle eine Maßnahme der vorbeugenden Gefahrenabwehr dar. Soweit der Halter andere sein Fahrzeug benutzen lasse und nicht bei deren Identifizierung mitwirke, müsse er sich gefallen lassen, dass in Zukunft sichergestellt werden könne, dass der Täter einer Ordnungswidrigkeit oder einer Straftat im Straßenverkehr zur Rechenschaft gezogen werden könne.(vgl. VG Neustadt 05.07.2016, 3 L 519/16 NW)